Mindest-Schallschutz gem. ÖNORM B 8115-2

Die Anforderungen für den Mindestschallschutz im Hochbau wurden in der ÖNORM B 8115-2 "Schallschutz und Raumakustik im Hochbau, Teil 2: Anforderungen an den Schallschutz" mit dem Ziel festgelegt, normal empfindende Menschen vor störender Luft- und Trittschallübertragung in Aufenthalts- und Nebenräumen bei üblichem Verhalten zu schützen.

Die Einhaltung der Anforderungen der ÖNORM B 8115-2 ist im Bundesland Salzburg, wo diese in der ÖNormen-Verordnung 2004 per Landesgesetz vorgeschrieben wurde, verpflichtend. Dieser festgelegte Mindestschallschutz darf grundsätzlich nicht unterschritten werden. D.h. die gesetzlichen Mindestanforderungen im Schallschutz müssen in jedem Fall eingehalten werden und können nicht durch etwaige privatrechtliche Vereinbarungen "ausgehebelt" werden.

Für Stiegen beträgt der höchstzulässige bewertete Standard-Trittschallpegel L'nT,w

150625_Tabelle_Tronsole_Trittschallportal_AT_Anforderungen_nach_OeNORM_B_8115_2